Kläger brauchen weniger meteorologische Gutachten, einfache Eisbeobachtungen genügen nun

0

Mit seinem Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. VI ZR 357/24) erleichterte der Bundesgerichtshof die Nachweispflichten für allgemeine Glätte erheblich. Einfache Darstellungen spiegelglatter oder eisiger Gehwegbereiche in Verbindung mit Temperaturen um null Grad gelten als ausreichender Beweis. Die Geltendmachung von Schadensansprüchen nach § 823 BGB wird so beschleunigt und entlastet. Grundstückseigentümer, Hausverwaltungen und beauftragte Winterdienste müssen ihre Räumkonzepte überarbeiten, Haftpflichtlimits anpassen und eine umfassende, vollständige, nachvollziehbare und termingerechte Dokumentation sicherstellen.

Wettergutachtenerfordernis entfällt: einfache Glättenachweise genügen nun gerichtlich anerkannt bundesweit

In seiner Entscheidung aus Gießen hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine erfolgreiche Glättebeweisführung herabgesetzt. Umfangreiche meteorologische Gutachten zur Wetterlage sind nicht mehr notwendig. Stattdessen kommen glaubhafte Schilderungen von Frosttemperaturen und spiegelglatten Wegen als hinreichender Nachweis in Betracht. Diese Veränderung entlastet Geschädigte massiv: Ihre Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB lassen sich nun schneller durchsetzen, da kostspielige und zeitintensive Gutachterverfahren entfallen.

Eigentümer kontrollieren, Delegation an Dienstleister schützt nicht vor Haftung

Ungeachtet der erleichterten Nachweisführung bleiben die bestehenden Räum- und Streupflichten nach §823 BGB sowie den kommunalen Winterdienst­satzungen unverändert in Kraft. Werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr sind Gehwege vollständig von Eis, Schnee und Glätte zu befreien und bei Bedarf zu streuen. Die Gerichte akzeptieren nun eine einfache Beschreibung spiegelglatter Flächen und Temperaturen um null Grad als ausreichende Beweisführung, ohne meteorologische Expertisen einzufordern.

Streuhinweise von Nachbarn festigen jetzt gerichtlichen Glättenachweis ohne Fachgutachten

Laut Bundesgerichtshof reicht es künftig, darzulegen, dass der Gehweg spiegelglatt war und die Temperaturen um null Grad lagen, um eine allgemeine Glätte festzustellen. Auf meteorologische Spezialgutachten und aufwendige Wetteranalysen kann verzichtet werden. Ergänzende Hinweise auf gestreute Flächen von Nachbarn oder kommunalen Diensten verstärken den Vortrag und erleichtern die Beweiswürdigung. Die Entscheidung leistet einen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung, indem sie den Aufwand für Geschädigte und Gerichte in Winterunfallfällen deutlich reduziert.

Haftungsstreit: BGH begrenzt Mitverschulden bei Glätte auf grobe Fahrlässigkeit

Mit seinem Urteil verdeutlicht der BGH, dass die Sichtbarkeit von Eisglätte allein kein Indiz für Mithaftung darstellt. Vielmehr muss ein Personengeschehen vorliegen, bei dem jemand ’sehenden Auges‘ die Gefahr hinnimmt und sich durch besonders nachlässiges Verhalten hervortut. Diese restriktive Auslegung begrenzt mögliche Abwehrstrategien von Grundstückseigentümern und Verwaltern und reduziert Unsicherheiten in Prozessen, in denen es um die Einhaltung von Winterdienst- und Verkehrssicherungspflichten geht. Das Ergebnis fördert transparentere Rechtsanwendung im Winterverkehr.

Kein Haftungsausschluss ohne regelmäßige Begehungen und Dokumentationsnachweis im Winterdienst

Die Delegation der Schneeräumung an Dritte enthebt Eigentümer und Verwalter nicht von ihrer Gesamtverantwortung. Gefordert sind regelmäßige Kontrolltätigkeiten, die lückenlos dokumentiert werden müssen. Jede Streu- und Räumaktion ist zu datieren und mit Ort, Wetterlage und Verantwortlichem zu versehen. Fehlen diese Dokumente, lässt sich im Schadensfall nicht belegen, dass keine Eisglätte vorlag. Um handlungsfähig zu bleiben, sollten Verantwortlichkeiten klar geregelt und Abläufe standardisiert sowie digital archiviert werden und regelmäßig überprüft werden.

Umfassende Versicherungslösungen sichern Eigentümer und Verwalter vor winterlichen Ansprüchen

Ein ganzheitlicher Versicherungsschutz mindert das Risiko finanzieller Belastungen durch Haftungsansprüche bei Ausrutschern auf vereisten Gehwegen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt Folgekosten von Verletzungen auf privatem Terrain. Private Haftpflichtpolicen treten ein, wenn Mieter die Gehwegreinigung vertraglich übernommen haben. WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht schützen Verwalter bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft sowie bei Fehlern in der Verwaltung. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt die rechtzeitige Analyse bestehender Policen und die Anpassung von Deckungssummen vor Wintereinbruch zeitnah umzusetzen.

BGH erleichtert Prozess für Glätteunfall-Opfer, Eigentümer haften nun schärfer

Gerichte anerkennen nun bereits einfache Glättenachweise für Ansprüche nach Stürzen auf vereisten Gehwegen. Konsequenz ist eine effektivere Durchsetzung von Schadenersatzklagen ohne aufwändige meteorologische Gutachten. Gleichzeitig steigt der Druck auf Grundstücksverantwortliche, ihre Winterdienstpflichten strikt umzusetzen und jede Räumung sowie jeden Streueinsatz lückenlos zu protokollieren. Eine rechtzeitige Anpassung von Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenabsicherung trägt dazu bei, unerwartete Kosten im Haftungsfall zu vermeiden. Empfehlung: Jährliche Risikoanalyse, Dokumentationsschulung und Deckungssummenüberprüfung sind sinnvoll.

Lassen Sie eine Antwort hier